UVB Versicherungslexikon
Außerordentliche Kündigung
Auch bei der KFZ Versicherung besteht in nachstehenden Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht oder auch Sonderkündigungsrecht genannt.
Sonderkündigungsrecht nach Beitragserhöhung
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit. Durch eine Beitragserhöhung kann sich diese Kündigungsfrist auch verkürzen.
Erhöht sich Ihr Beitrag, ohne, dass Sie bessere Leistungen erhalten, können Sie Ihren Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühstens jedoch zum Wirksam werden der Erhöhung kündigen.
Beispiel:
Ihre Hauptfälligkeit ist der 01.01. eines Jahres.
Die ordentliche Kündigung muss bis zum 30.11. eines Jahres erfolgen.
Am 15.11. eines Jahres erhalten Sie Ihre neue Beitragsrechnung ab dem 01.01., der Beitrag hat sich erhöht, obwohl kein Schadenereignis oder dergleichen eingetreten ist. Sie haben nun ein außerordentliches Kündigungsrecht und können Ihren Vertrag über den 30.11. hinaus bis zum 15.12. eines Jahres kündigen.
Kündigung nach Schaden:
Nach einem Schadenereignis und der erfolgten Schadenregulierung haben beide Parteien das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Nach Erhalt des Regulierungs- oder Ablehnungsschreiben haben Sie vier Wochen zeit zum jetzigen Zeitpunkt oder zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen.
Achtung: Bei sofortiger Kündigung endet Ihr Versicherungsschutz mit sofortiger Wirkung. Das Fahrzeug darf nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden, bis neuer Versicherungsschutz besteht.
Dem neuen Versicherer wird der zurückgestufte Schadenfreiheitsrabatt bestätigt.
Kündigung nach Verkauf des Fahrzeugs:
Wie bei einer Wohngebäudeversicherung, geht der laufende Vertrag mit allen rechten und Pflichten auf den Erwerber des Fahrzeugs über. Der Versicherer muss über den Verkauf des Fahrzeugs in Kenntnis gesetzt werden.
Der Käufer hat nun die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme des den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen.
Kündigung nach Abmeldung und Halterwechsel:
Wird das Fahrzeug abgemeldet, bedarf es keiner gesonderten Kündigung.
Das Straßenverkehrsamt informiert die Versicherung und der Vertrag wird automatisch in eine Ruheversicherung versetzt. Nach 18 Monaten ohne Wiederzulassung des Fahrzeugs wird diese Ruheversicherung automatisch aufgelöst.
Ändert sich nun der Halter, durch z.B. den Verkauf des Fahrzeugs, endet der Vertrag automatisch.
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