UVB Versicherungslexikon
Probefahrt
Eine Probefahrt ist für viele Käufer ein unverzichtbarer Schritt beim Autokauf – egal ob privat oder gewerblich. Doch kaum jemand denkt im Moment der Fahrzeugbesichtigung darüber nach, wie der Versicherungsschutz während der Probefahrt geregelt ist. Dabei kann genau in dieser kurzen Zeit ein erheblicher Schaden entstehen. Deshalb ist es wichtig, die versicherungsrechtlichen Aspekte einer Probefahrt zu kennen – sowohl für den Verkäufer als auch für den Fahrer.
Wer ist bei einer Probefahrt versichert?
Grundsätzlich gilt: Fährt ein Interessent mit einem fremden Fahrzeug – sei es ein Händler- oder Privatwagen –, tritt im Schadenfall zunächst die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein. Diese kommt für Schäden auf, die der Fahrer während der Probefahrt Dritten zufügt, etwa bei einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug oder einem Fußgänger.
Etwas anders sieht es bei Schäden am Probefahrzeug selbst aus: Diese sind nur über eine vorhandene Kaskoversicherung (Teilkasko oder Vollkasko) abgedeckt. Besteht keine solche Versicherung oder ist grobe Fahrlässigkeit im Spiel, muss der Fahrer möglicherweise selbst für den Schaden aufkommen.
Probefahrt beim Händler: Meist gut abgesichert
Autohäuser und gewerbliche Verkäufer haben für Probefahrten in der Regel besondere Versicherungen abgeschlossen. Sie verfügen oft über sogenannte rote Kennzeichen (Überführungs- oder Händlerkennzeichen), die mit einem Versicherungsschutz für wechselnde Fahrzeuge verbunden sind. Meist ist hier auch eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung eingeschlossen.
Wichtig: Händler lassen sich vor Fahrtantritt meist eine Kopie des Führerscheins geben und lassen ein Formular unterschreiben, das den Versicherungsschutz und die Haftung im Schadenfall regelt. Wer ein solches Formular erhält, sollte es aufmerksam lesen.
Probefahrt bei Privatverkauf: Versicherung mit Tücken
Wird ein Auto von Privat verkauft, stellt sich oft die Frage: Wer zahlt bei einem Unfall während der Probefahrt?
- Die Haftpflichtversicherung bleibt aktiv, da sie fahrerunabhängig ist.
- Ein Vollkaskoschutz besteht nur, wenn der Halter diesen abgeschlossen hat.
- Der Versicherer kann bei grober Fahrlässigkeit oder Trunkenheit Regress beim Fahrer nehmen.
Verkäufer sollten daher vorab klären, ob ihr Fahrzeug über eine Kaskoversicherung verfügt – und ob die Probefahrt im Ernstfall abgesichert ist. Es empfiehlt sich, auf eine Begleitung während der Probefahrt zu bestehen und vorab einen kurzen schriftlichen Haftungsausschluss oder eine Probefahrtvereinbarung aufzusetzen.
Versicherungsschutz bei Überführungs- oder Kurzzeitkennzeichen
Für Probefahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen (z.B. aus dem Autohaus oder frisch importiert) kommen sogenannte Kurzzeitkennzeichen zum Einsatz. Diese sind fünf Tage gültig und enthalten eine spezielle
Empfehlungen für Käufer und Verkäufer
- Führerschein kontrollieren: Verkäufer sollten sichergehen, dass der Probefahrer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.
- Schriftliche Vereinbarung: Ein kurzes Dokument mit Angaben zu Haftung, Versicherung und Fahrzeugzustand kann im Streitfall Klarheit schaffen.
- Kaskoschutz prüfen: Vor Fahrtantritt sollte geklärt sein, ob das Fahrzeug gegen Eigenschäden versichert ist.
- Keine Alleinfahrt bei Privatverkauf: Verkäufer sollten im Idealfall mit im Fahrzeug sitzen.
Eine Probefahrt ist ein wichtiges Entscheidungskriterium beim Autokauf – birgt aber auch versicherungsrechtliche Risiken. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten beide Seiten vorab klären, wie der Versicherungsschutz geregelt ist und wer im Schadenfall haftet. So wird die Probefahrt nicht zum finanziellen Risiko.
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