UVB Versicherungslexikon
Abweichender Halter
Hierbei sind der Versicherungsnehmer und der Halter des Fahrzeugs zwei verschiedene Personen.
Das ist z.B. häufig der Fall, wenn ein Kind sein erstes Auto erhält. Der Versicherungsnehmer wird ein Elternteil, um die verbesserte Zweitwageneinstufung zu erhalten. Der Halter des Fahrzeugs kann allerdings das Kind selbst sein.
Auch bei Einzelunternehmungen oder bei einer OHG ist ein abweichender Halter häufig gegeben.
Da eine Einzelunternehmung oder OHG keine juristische Person darstellt, kann sie nicht Halter eines Fahrzeugs werden. Das Fahrzeug muss auf eine natürliche Person, meist der Geschäftsführer, zugelassen werden. Die Einzelunternehmung oder auch die OHG kann dennoch Versicherungsnehmer werden.
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