UVB Versicherungslexikon
Annahmezwang
Der Annahmezwang, oder auch Kontrahierungszwang, beschreibt die Pflicht des Versicherers einen Antrag auf eine KFZ-Haftpflichtversicherung anzunehmen.
Die Teilkasko und die Vollkasko sind von dem Kontrahierungszwang nicht betroffen, da nur die Krafthaftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) darstellt.
Ausnahmen vom Kontrahierungszwang:
p<>Nach § 5 (4) PflVG darf ein Antrag nur innerhalb von 2 Wochen abgelehnt werden, wenn der Antragssteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und:- der Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten wurde
- vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Nichtzahlung der Erstprämie zurückgetreten wurde
- der Vertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Schadens gekündigt wurde
Wenn ein Versicherer ein zu versicherndes Risiko generell nicht zeichnet, ist er ebenfalls nicht zur Annahme verpflichtet. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Fahrzeug immer im Werkverkehr genutzt wurde und die neue Nutzung in den gewerblichen Güterverkehr fällt. Viele Versicherer zeichnen die Risiken für den gewerblichen Güterverkehr allerdings nicht.
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