Lkw Versicherungslexikon
Gefährdungshaftung in der KFZ Versicherung
Die Gefährdungshaftung in der Kfz-Versicherung bezeichnet eine besondere Form der Haftung, bei der der Halter eines Kraftfahrzeugs bereits allein aufgrund des Betriebs des Fahrzeugs für Schäden haftet - unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Diese Haftung basiert auf dem Gedanken, dass von Kraftfahrzeugen eine potenzielle Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und Sachen ausgeht.
Rechtsgrundlage der Gefährdungshaftung
Die gesetzliche Grundlage der Gefährdungshaftung im Straßenverkehr findet sich in § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dort heißt es, dass der Halter eines Fahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer keinen Fehler gemacht hat - beispielsweise bei einem technischen Defekt oder einem unvorhersehbaren Fahrmanöver.
Abgrenzung zur Verschuldenshaftung
Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung, bei der der Schaden durch ein nachweisbares Fehlverhalten verursacht worden sein muss, ist die Gefährdungshaftung verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass ein Geschädigter auch dann Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn niemand konkret einen Fehler begangen hat - allein die Tatsache, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr betrieben wurde, reicht aus.
Rolle der Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt die Absicherung der Gefährdungshaftung. Sie ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und schützt sowohl den Halter als auch andere Verkehrsteilnehmer. Tritt ein Schaden ein, prüft die Versicherung die Haftungslage und übernimmt berechtigte Schadenersatzforderungen - unabhängig davon, ob der Versicherte schuldhaft gehandelt hat oder nicht.
Beispiele für Gefährdungshaftung
- Ein geparktes Auto rollt aufgrund eines technischen Defekts rückwärts und beschädigt ein anderes Fahrzeug.
- Ein plötzlich platzender Reifen führt zu einem Unfall, obwohl der Fahrer korrekt gefahren ist.
- Ein Fußgänger wird durch ein Fahrzeug erschreckt und stürzt - selbst wenn der Fahrer vorschriftsmäßig gefahren ist.
Ausnahmen von der Gefährdungshaftung
In bestimmten Fällen greift die Gefährdungshaftung nicht. Dazu zählen unter anderem:
- Höhere Gewalt (z.B. ein unvorhersehbares Naturereignis)
- Wenn der Schaden durch den Geschädigten selbst verschuldet wurde
- Wenn das Fahrzeug nicht in Betrieb war (z.B. dauerhaft stillgelegt)
Fazit
Die Gefährdungshaftung stellt ein zentrales Prinzip im deutschen Verkehrsrecht dar und ist ein wesentlicher Bestandteil der Kfz-Versicherung. Sie sorgt dafür, dass Opfer von Verkehrsunfällen auch dann entschädigt werden, wenn niemand konkret schuldhaft gehandelt hat. Für Fahrzeughalter bedeutet sie jedoch auch ein erhöhtes Haftungsrisiko, das durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert werden muss.
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