UVB Versicherungslexikon
Glasbruch
Glasbruch bezeichnet Schäden an den Verglasungen eines Fahrzeugs, die durch Bruch entstehen. In der Kfz-Versicherung sind solche Schäden in der Regel durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert sind typischerweise:
- Front-, Seiten- und Heckscheiben
- Glasdächer (z. B. Panoramadächer)
- Abdeckscheiben von Scheinwerfern und Rückleuchten (sofern aus Glas)
Abgrenzung
Nicht unter Glasbruch fallen reine Kratzer, Steinschläge ohne Durchbruch oder Schäden an Kunststoffteilen (z. B. Kunststoffscheinwerfer), es sei denn, die Versicherungsklauseln sehen dies ausdrücklich vor.
Schadenregulierung
Viele Versicherer übernehmen bei Glasbruch den Austausch oder die Reparatur (z. B. Steinschlagreparatur) ohne Anrechnung einer Selbstbeteiligung, wenn nur repariert und nicht ausgetauscht wird.
Hinweis
Eine schnelle Reparatur bei Steinschlägen kann Folgeschäden verhindern, da kleine Risse sich durch Erschütterung und Temperaturschwankungen schnell vergrößern können.
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